Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisausgang zu diesem Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte/Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.

3.

  1. Grundbetrag und Leistungen

    Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

  2. Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

    Mit dem Entgelt für Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten, die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

  3. Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

    Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Std. vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von ¾ des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Schüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

  4. Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.

    Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erneut erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Anritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Übersandte Rechnungen sind unverzüglich, spätestens bis zum gesetzten Zahlungsziel auszugleichen.

  1. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

    Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

  2. Entgeltentrichtung bei Fortsetzen der Ausbildung

    Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  1. 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt,
  2. 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 14 Zagen nach Ausbildungsbeginn erfolgt,
  3. den vollen Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 14 Tage nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden, in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringerer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrtzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeit bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn zu einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3).

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht
  2. wenn anderweitige Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung ¾ des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung vom Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dies ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn die überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

Die Prüfungskosten die seitens des TÜVs Nord, für die Prüfungskosten in Rechnung gestellt werden, müssen vor Antritt der Prüfung ausgeglichen sein und ggf. durch einen Zahlungsbeleg vor Ort nachgewiesen werden.

12. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird zwischen Fahrschule und Fahrschüler die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Rahden vereinbart.

13. Abrechnung

Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag erfolgt ausschließlich von der Fahrschule Sebastian Logemann, Rahden. Der Fahrschüler hat diese Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Fahrschule Sebastian Logemann, 32369 Rahden, zu bezahlen. Die Fahrschule Sebastian Logemann ist berechtigt elektronische Abrechnungen der Leistungen per E-Mail zu versenden.